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Art. 2 § 33

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3306.01.197831.07.2009 BGBl. Nr. 7/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Einberufung.

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und, je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen betreffen, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
  2. Absatz 2,Die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Mitglieder eine Woche vor dem Verhandlungstermin die Einladung erhalten. Gleichzeitig sind auch die übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige, Zeugen und Auskunftspersonen) zu dem Verhandlungstermin zu laden. Paragraph 13, Absatz eins, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093152

Alte Dokumentnummer

N6195427546L